Referendum BWIS (Hooligandatenbank)

Alles andere rund um den Fussball
Autor
Nachricht
Benutzeravatar
Max-li
Beiträge: 133
Registriert: 05.06.04 @ 18:34

#31 Beitrag von Max-li »

Jetzt kommt die Hooligan-Datenbank
27.02.2007 | 18:24:26

ZÜRICH – Ab Donnerstag können die Gastkantone der Euro 2008 im Kampf gegen den Hooliganismus die neue Datenbank Hoogan benutzen. Damit sollen gewaltbereite «Fans» kontrolliert werden.

Seit dem 1. Januar können die kantonalen Behörden gegen Hooligans Massnahmen aussprechen. Diese können von einer Meldepflicht über Rayonverbote bis hin zu Ausreisesperren reichen. Diese Kaskade von Massnahmen kann gegen Jugendliche ab 12 Jahren verhängt werden. Personen ab 15 Jahren können für bis zu 24 Stunden in Polizeihaft genommen werden.

Die von den Behörden gegen Hooligans verhängten Massnahmen sind ebenfalls in der Datenbank erfasst. Bis Ende Jahr sollen im Hinblick auf die Euro 2008 auch alle übrigen Kantonspolizeien sowie das Grenzwachtkorps Zugang zu Hoogan erhalten. In die Datenbank fliessen auch ausländische Informationen ein.

Bis Ende Juni soll die Datenbank zudem um Stadionverbote ergänzt werden, die von den Schweizer Fussball- und Eishockey-Vereinen bereits verhängt worden sind. Dabei werden jedoch nur «gut dokumentierte» (Guido Balmer, Sprecher des Bundesamtes für Polizei) Gewaltakte berücksichtigt.

Diese rund 600 Stadionverbote werden derzeit von der Hooligan-Beobachtungsstelle in Zürich gesichtet. Wieviele dieser Stadionverbote in die Datenbank übernommen würden, sei derzeit noch unklar, sagte Balmer. Die Klubs seien zudem nach wie vor berechtigt, Stadionverbote zu verhängen.


Quelle: Blick.ch
Gewinn anderer wird fast wie Verlust empfunden.

Benutzeravatar
elburro
Beiträge: 1599
Registriert: 30.10.05 @ 23:03

#32 Beitrag von elburro »

Und meiner Meinung nach ein sehr passendes Bild zum Artikel :evil:

http://is.blick.ch/img/gen/L/C/HBLChx1G ... _180xA.jpg
Die Hooligans sollen daran gehindert werden, weiterhin in den Stadien zu wüten


:roll:

Benutzeravatar
Ronaldo
Moderator
Beiträge: 5383
Registriert: 21.02.05 @ 22:37
Wohnort: Zürich
Kontaktdaten:

#33 Beitrag von Ronaldo »

Walliser "Sicherheitsfirma" im Offside
Die vollständigen Stadionverbotslisten des Eishockeyverbands für die Monate Oktober und November 2007 wurden von der Walliser Firma "security-project" ins Internet gestellt.

Die Listen mit je rund 200 Einträgen enthalten neben Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum und Dauer auch den Grund des Stadionverbots, z. B. "Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz". Ein derart öffentlich gemachtes privates "Strafregister" wäre nicht einmal zulässig, wenn alle Angeschuldigten rechtskräftig verurteilt worden wären, was aber mit Sicherheit nicht der Fall ist.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 wurde der eidgenössische Datenschutzbeauftragte gebeten, sich der Angelegenheit anzunehmen. Gleichzeitig wurde der Eishockeyverband informiert und der Rechtsdienst des Referendumskomitees zur Abklärung allfälliger straf- und / oder zivilrechtlicher Schritte eingeschaltet.

http://www.referendum-bwis.ch/aktuell12122007.htm
http://www.gc-zone.ch/bilder/bannerwerbung10.jpg

Benutzeravatar
Silv'
Moderator
Beiträge: 541
Registriert: 30.05.05 @ 18:08
Wohnort: Züri

#34 Beitrag von Silv' »

14. Dezember 2007, 21:19 – Von Dario Venutti
Als Unschuldiger in der Hooligandatenbank

Ein St. Galler Fussballfan trägt den Stempel Hooligan, obwohl ihm nichts nachgewiesen werden konnte. Sein Fall zeigt, wie das sogenannte Hooligangesetz Grundrechte mit Füssen tritt.

Laut der St. Galler Stadtpolizei soll A. vor dem Spiel FC St. Gallen - FC Luzern im März dieses Jahres an einer Aktion beteiligt gewesen sein, bei der rund 40 vermummte St. Galler Fans Anhänger des FC Luzern mit Wurfgegenständen und Bierflaschen angegriffen hatten. A. erhielt daraufhin ein Rayonverbot rund ums Stadion Espenmoos, eine Strafanzeige wegen Landfriedensbruch und einen Eintrag in die Hooligandatenbank Hoogan aufgebrummt.

Der Untersuchungsrichter sah die Sache im September jedoch anders: Er trat nicht auf die Anzeige ein, weil A. kein strafbares Verhalten angelastet werden konnte. Selbst die Polizei sei sich nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich an der Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppierungen teilgenommen habe. Die Daten von A. sollten deshalb gelöscht werden.
Click here to find out more!

Damit war A. faktisch freigesprochen worden. Doch das nützt ihm nichts: Die Stadtpolizei St. Gallen will das Rayonverbot nicht aufheben, weil A. die Rekursfrist ungenutzt habe verstreichen lassen. Er war aber davon ausgegangen, dass ein Freispruch automatisch eine Aufhebung des Rayonverbots bewirken würde – ein Irrtum, wie sich jetzt herausgestellt hat. Überdies stellt sich Benjamin Lütolf, Sprecher der St. Galler Stadtpolizei, auf den Standpunkt, dass die Polizei keine Strafanzeige erstattet hätte, wäre A. nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Damit ignoriert Lütolf schlichtweg den Entscheid des Untersuchungsrichters.
Unschuldsvermutung ausser Kraft

Doch damit nicht genug: Obwohl der Untersuchungsrichter A. für unschuldig erklärt hat, gilt er jetzt als Hooligan, und seine Daten sind in der Hoogan-Datenbank eingetragen. Laut Verordnung des sogenannten Hooligangesetzes (BWIS II) genügt nämlich bereits eine Anzeige der Polizei als Nachweis für gewalttätiges Verhalten, unabhängig davon, ob die Anzeige stichhaltig ist oder nicht. Mit andern Worten: Im Zusammenhang mit Sportereignissen, insbesondere bei Fussballspielen, ist das Prinzip der Unschuldsvermutung ausser Kraft gesetzt.
Grundrechte verletzt

Gemäss Guido Balmer, Sprecher des Bundesamtes für Polizei, wurde dieser Passus in die Verordnung aufgenommen, um «Gewalttäter zu deanonymisieren.» Die Polizei müsse schnell reagieren können, weil ordentliche Verfahren in der Regel Wochen und Monate dauerten.

Kritiker des sogenannten Hooligangesetzes hatten bereits früher moniert, dass Teile des BWIS II die Grundrechte verletzen würden. Der Fall des St. Galler Fans A. ist der erste, in dem das offensichtlich wird. Die Anwältin Manuela Schiller, Rechtsvertreterin von A., will den Fall deshalb weiter ziehen und die Verordnung zum Hooligangesetz auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen lassen.
Ein Aufruf zur «Hexenjagd»?

Die private Sicherheitsfirma Security Project stellte die Stadionverbotsliste des Schweizerischen Eishockeyverbandes während einer unbekannten Zeit ins Internet. Die Liste mit rund 200 Namen enthält Namen, Adressen, Geburtsdaten und die Gründe des Stadionverbots. Wie die Firma in Besitz der Liste gekommen ist und mit welchem Zweck sie diese veröffentlicht hat, ist unklar.

Security Project ist weder im Telefonbuch eingetragen, noch ist ihre Homepage derzeit aktiv. Es gilt zu vermuten, dass die Firma ihre Internetseite deaktivierte, nachdem Fans beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten interveniert hatten. Christoph Vögeli, der Sicherheitschef der Eishockeyliga, war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Hanspeter Thür, der eidgenössische Datenschutzbeauftragte, bezeichnet den Vorfall als «bemerkenswert». Er sehe «auf Anhieb keinen Rechtfertigungsgrund», solch sensible Daten zu veröffentlichen. (dv.)
www.tagi.ch

macau
Beiträge: 50
Registriert: 07.04.06 @ 0:13

#35 Beitrag von macau »


macau
Beiträge: 50
Registriert: 07.04.06 @ 0:13

#36 Beitrag von macau »

Willkürliches Stadionverbot ohne Beweise reicht für HOOGAN-Eintrag

Was schon lange vor Inkratfttreten des Hooligan-Gesetzes befürchtet wurde, bestätigt sich: Aufgrund eines willkürlichen Stadionverbots ist man flugs in der Hooligan-Datenbank registriert. Wie schnell dieser Eintrag gelöscht wird, wenn das Stadionverbot nach kurzer Zeit widerrufen wird, wird gegenwärtig getestet.

http://www.referendum-bwis.ch/aktuell31102007.htm

Benutzeravatar
TO BE
Beiträge: 5872
Registriert: 29.05.04 @ 12:19

#37 Beitrag von TO BE »

macau hat geschrieben:Willkürliches Stadionverbot ohne Beweise reicht für HOOGAN-Eintrag

Was schon lange vor Inkratfttreten des Hooligan-Gesetzes befürchtet wurde, bestätigt sich: Aufgrund eines willkürlichen Stadionverbots ist man flugs in der Hooligan-Datenbank registriert. Wie schnell dieser Eintrag gelöscht wird, wenn das Stadionverbot nach kurzer Zeit widerrufen wird, wird gegenwärtig getestet.

http://www.referendum-bwis.ch/aktuell31102007.htm
Super dokumentiert, wäre wünschenswert dass die Medien auch mal auf diesen Zug aufspringen und nicht nur auf die, die in die andere Richtung fahren...

pat2213
Beiträge: 2
Registriert: 05.01.08 @ 23:49

#38 Beitrag von pat2213 »

Das lustigste diesbezüglich ist ja wohl, dass jetzt im Nachhinein noch versucht wird eine Verfassungsgrundlage durchzubringen, bzw. aktueller ist ja jetzt ein Konkordat der Kantone. Zuerst ein Gesetz erlassen mit der Begründung der Bund hätte aus BV 57 II eine inhärente Kompetenz zum Erlass dieser Neuerungen und anschliessend doch noch eine "besser" Grundlage nachliefern...naja sehr inkonsequent wenn ihr mich fragt......

Benutzeravatar
Sektor R
Beiträge: 510
Registriert: 08.11.05 @ 16:06
Wohnort: Tsüri 6

#39 Beitrag von Sektor R »

MEDIENMITTEILUNG der Rechtskommission des Ständerates (RK-S)

Weiterführung der Massnahmen gegen Hooliganismus nach 2009

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates spricht sich grundsätzlich für eine interkantonale Vereinbarung zur Weiterführung der bis 2009 geltenden Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen aus. Sie behält sich aber vor, eine Kompetenzerweiterung des Bundes anzustreben, sollte die interkantonale Lösung in den Kantonen auf Widerstand stossen und nicht zu einer einheitlichen Regelung führen.

Die Kommission ist auf die Vorlagen des Bundesrates zur Weiterführung der zur Zeit bis Ende 2009 befristeten Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooliganismus) eingetreten (07.067 Bekämpfung von Gewalt an Sportanlässen. Verfassungsgrundlage. Änderung des BWIS). Die betroffenen Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) wurden 2006 wegen ihrer umstrittenen Verfassungskonformität nur befristet ins Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) aufgenommen. Zur Weiterführung dieser Handlungsinstrumente ist einmal der Weg einer Verfassungsänderung, die dem Bund die Kompetenz für derartige Massnahmen verleiht, möglich. Die Massnahmen würden in diesem Fall zeitlich unbefristet ins BWIS aufgenommen werden. Ein zweiter möglicher Weg ist jener einer Übernahme der Massnahmen in kantonales Recht. Ein entsprechendes Konkordat, welches die Massnahmen aufnimmt, wurde erarbeitet und liegt den Kantonen zur Ratifizierung vor. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament sowohl einen Entwurf zu einer entsprechenden Verfassungsänderung, als auch Entwürfe zur Änderung des BWIS für jede der beiden möglichen Varianten. Die Kommission bevorzugt grundsätzlich die Lösung mittels des interkantonalen Konkordates. Da zur Zeit aber noch unklar ist, wie viele Kantone dem Konkordat rechtzeitig beitreten werden, wird die Kommission im kommenden Mai entscheiden, ob sie sich für eine Verfassungsänderung ausspricht oder nicht. Indem sie auf alle Vorlagen eingetreten ist und die Detailberatung durchgeführt hat, hält sie sich alle Möglichkeiten offen. Gleichzeitig verabschiedete sie ein Postulat, welches vom Bundesrat einen Bericht über die bestehenden Massnahmen zur Prävention von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen verlangt. Der Bericht sollte sich auch mit im Ausland gemachten Erfahrungen befassen.

Q: http://www.parlament.ch/D/Medienmitteil ... 01-08.aspx
Bald werden wir wieder Schweizer Meister!

pat2213
Beiträge: 2
Registriert: 05.01.08 @ 23:49

#40 Beitrag von pat2213 »

Dieser Artikel ist definitiv nur die Bestätigung dessen was ich gerade gesagt habe....zuerst ein Gesetz durchwinken im Parlament, welches schlicht nicht verfassungskonform auch mit der Befristung auf 2009 nicht, und dann im Nachhinein versuchen die Grundlage doch noch zu schaffen. Zumindest scheint jetzt die Kantonale Lösung zum Zuge zu kommen, was dazu führt dass jeglicher Verstoss gegen die Grundrechts- und Verfassungskonformität eingeklagt werden kann. Nicht wie bei der Bundeslösung wo dieses Rechtsmittel wegen der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit (BV 190) wegfallen würde....

Antworten