Anführer der GC-Hooligans wurde erst im März verurteilt
Der Mann füllt derzeit die Zeitungen des Landes: Stefan N. – GC-Hooligan mit Neonazi-Vergangenheit. Der Mann mit Vollbart und tätowiertem Schädel war letzten Sonntag in Luzern der Rädelsführer unter den GC-Ultras, welche den Spielabbruch erzwangen. Das brachte ihm eine Anzeige wegen Nötigung ein.
Am Mittwoch hat sich der 40-Jährige aus Winterthur den Luzerner Strafverfolgungsbehörden gestellt. Er befindet sich nun in polizeilichem Gewahrsam. Am Abend zuvor hatte die Polizei im Kanton Aargau – vorerst erfolglos – die Wohnung der Freundin des Gesuchten gestürmt.
«Den kennt man, er war nicht vermummt und bekommt umgehend Stadionverbot wegen Betretens des Rasens», sagte Ligapräsident Heinrich Schifferle bereits am Montag gegenüber dieser Zeitung. Das Verbot gilt ab sofort, so wie auch jene für die anderen identifizierten Chaoten (siehe Kasten).
Die Swiss Football League (SFL) zeigte sich in einer Medienmitteilung sichtlich stolz, dass dank der «ausgezeichneten Zusammenarbeit» mit der Polizei bereits nach so kurzer Zeit erste Stadionverbote ausgesprochen werden konnten.
Zu Geldstrafe verurteilt
Doch es bleibt die Frage, warum Stefan N. beim Spiel in Luzern überhaupt im Stadion sein konnte. Diese Frage ist umso brisanter, da der aus dem Thurgau stammende Hooligan erst vor knapp 50 Tagen vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Landfriedensbruchs verurteilt wurde. Das zeigen Recherchen dieser Zeitung. Er soll – zumindest passiv – an Angriffen auf YB-Fans beteiligt gewesen sein.
Rückblende: Im Oktober 2016 stürmten in Bern rund dreissig GC-Fans das Stadionrestaurant Eleven, wo vor dem Spiel gegen die Hoppers Dutzende YB-Anhänger – darunter auch Kinder – beisammensassen. Die gewaltbereite Horde warf Stühle, Tische und Flaschen gegen die Restaurantbesucher.
«Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, dass die Gerichte in so einem Fall die Liga informieren müssen.»René Graf
Gerichtssekretär Regionalgericht Bern-Mittelland
Acht Männer und Frauen wurden verletzt. Vor knapp zwei Monaten sassen wegen dieses Vorfalles drei GC-Fans in Bern vor Gericht. Mit dabei: Stefan N. Der Langzeitarbeitslose verweigerte damals die Aussage. Sein Anwalt bestritt jedoch, dass sich sein Mandant aktiv an den Angriffen beteiligt habe.
Weil die Videobilder zu den Angriffen vor dem Stadion zu wenig aussagekräftig waren, wurde Stefan N. dafür nicht belangt. Dass er an jenem Tag vor dem Stade de Suisse war und zumindest zeitweilig mit den Ultras mitmarschierte, sah das Gericht jedoch als erwiesen an und verurteilte ihn des Landfriedensbruchs. Weil der Hooligan mit Vollbart und Glatze bereits vorbestraft war, wurde seine Geldstrafe von 1800 Franken unbedingt ausgesprochen.
Trotz Stadionverbot in Bern
Von dieser Verurteilung wusste die Liga bis am Mittwoch nichts, wie SFL-Kommunikationschef Philippe Guggisberg mitteilt. Der Grund dafür: «Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, dass die Gerichte in einem solchen Fall die Liga informieren müssen», sagt René Graf, Gerichtssekretär beim Regionalgericht Bern-Mittelland. Das Gericht meldet Fälle von Landfriedensbruch im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen lediglich dem Bundesamt für Polizei (Fedpol).
Dieses informiert daraufhin die betroffenen Kantone. Diese wiederum können Massnahmen wie etwa Rayonverbote aussprechen, woraufhin der Fall zusätzlich in der Hooligan-Datenbank landet, wie das Fedpol mitteilt. Das Problem dabei: In dieses landesweite Informationssystem hat zwar die Polizei Einsicht, nicht jedoch die Fussballliga. Es ist also nicht verwunderlich, wusste die SFL nichts von dem Gerichtsurteil.
Ein weiteres pikantes Detail im Fall Stefan N.: Beim Berner Gerichtsprozess letzten März wurde klar, dass der GC-Ultra zum Zeitpunkt der Attacke auf die Restaurantbesucher im Herbst 2016 mit einem Stadionverbot belegt war.
Auf die Frage der Richterin, warum er damals trotzdem nach Bern gereist war, wollte er nichts sagen. Wie happig dieses Stadionverbot damals ausfiel, konnte Philippe Guggisberg von der Liga nicht sagen. Erstens weil er es aus Rechten des Persönlichkeitsschutzes nicht darf.
Und zweitens weil er es unter Umständen auch gar nicht wissen könnte. Das hat mit einer Richtlinie zu tun, die sich auf das Bundesgesetz über den Datenschutz bezieht. «Demnach müssen wir nach Ablauf eines Stadionverbots die entsprechenden Personendaten aus unserer Datenbank löschen», hält Guggisberg fest.
Diese restriktiven Vorgaben können somit verhindern, dass die Liga einen Wiederholungstäter als solchen erkennt. Das ist insofern pikant, weil sich allein diese Tatsache straferhöhend auswirken würde.
Verbot mit Meldeauflage?
Ob Stefan N. nebst seinem mehrjährigen Stadionverbot auch noch eine Meldeauflage aufgebrummt bekommt, kann Guggisberg nicht sagen. Diese verschärfte Massnahme könnten ausschliesslich die Behörden verhängen. Es würde bedeuten, dass sich der 40-jährige Hooligan, wann immer ein Spiel seines Clubs läuft, auf einem Polizeiposten zu melden hat.
https://www.tagesanzeiger.ch/sport/fuss ... y/17971102