Danke dir!AG_1886 hat geschrieben: ↑13.08.25 @ 16:54Das Nichterscheinen hat rein gar nichts mit dem Strafmass zu tun. In der Schweiz kann man sich als Beschuldigter (und Geschädigter sowieso) dispensieren lassen. Ob er eine Dispens hatte oder nicht weiss ich nicht. So wies aussieht ist der Prozess noch im Gang. Oder man hat ihn verschoben, weil der Beschuldigte nicht vor Gericht erschien. Jedenfalls habe ich noch kein Medienupdate gelesen. Wie hoch das Strafmass ist, hängt von den Tat- und Täterkomponenten ab, welche mir gänzlich unbekannt sind. Somit ist eine Einschätzung mit Vorsicht zu geniessen. Ich schätze einfach mal, dass von 12 Monate teilbedingt bis 24 Monate unbedingt alles möglich ist. Die Hauptfrage ist vermutlich, erachtet das Gericht ihn als Mittäter oder hat er sich nur der Gehilfenschaft schuldig gemacht, was stark strafmildernd sein würde. Und eben: ist er einschlägig vorbestraft oder nicht.Ungeziefer1886 hat geschrieben: ↑13.08.25 @ 16:38 Denke auch nicht dass er 29 Monate bekommt. Kann jemand mit juristischem Hintergrund erahnen was er etwa erwarten könnte? Und wie kann sich die vermutlich unentschuldigte Absenz auf ein Urteil auswirken in 6 Monaten?
Der Beschuldigte nannte die Mit- bzw. Haupttäter offensichtlich nicht, was für ihn stark strafmildernd gewesen wäre. So hätte er z.B. Antrag auf ein abgekürztes Verfahren stellen können. Dazu hätte er aber ein Geständnis ablegen müssen.
Der Prozess wurde 6 Monate verschoben. Kann der Angeklagte diese Zeit so nutzen dass es einen Vorteil hat für ihn in der kommenden Verhandlung?